Pflegebedürftig - Was nun?

RV MünsterlandPresse

Die 10 wichtigsten Fragen für Pflegebedürftige und ihre Angehörige

1. Was ist Pflegebedürftigkeit?

2. Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt?

3. Welche Leistungen kann ich nach erfolgter Einstufung in Anspruch nehmen?

4. Welche zusätzlichen Leistungen gibt es für Menschen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung?

5. Welche Kriterien gelten zur Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz?

6. Welche Maßnahmen können wir einleiten um eine optimale Versorgung Zuhause sicherstellen?

7. Wie kann ich Pflege und Berufstätigkeit vereinbaren?

8. Gibt es für mich die Möglichkeit einer Krankheits- oder Urlaubsvertretung?

9. Müssen wir auf etwas Besonderes achtgeben wenn wir Pflegegeld erhalten?

10. Kann ich Leistungen von meiner Krankenkasse oder dem Sozialhilfeträger zusätzlich in Anspruch nehmen?

 

1. Was ist Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftigkeit und der damit verbundene Hilfe- und Unterstützungsbedarf sind im Pflegeversicherungsgesetz genau definiert. Es steht im Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Pflegebedürftige sind demnach „Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Laufe des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, im erheblichen oder erhöhtem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI).

Diese „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI in folgende Bereiche aufgeteilt:

 

Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm-und Blasenentleerung

Ernährung: mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung

Mobilität: selbstständiges Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Heizen der Wohnung

 

2. Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit nimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor und richtet sich danach, wie hoch der tägliche Hilfebedarf insgesamt ist. Voraussetzung ist eine tägliche Unterstützung von mindestens 90 Minuten, davon müssen mehr als 45 Minuten im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität sein (s. hierzu Frage 1: „Was ist Pflegebedürftigkeit?“). Der Zeitaufwand für diese Leistungen ist bei den einzelnen Verrichtungen in jedem Fall individuell zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass die Hilfestellung (mindestens sechs Monate) und regelmäßig erbracht werden muss.

Das SGB XI legt drei Stufen der Pflegebedürftigkeit fest, nach denen sich die Höhe der Leistungen, die dem Betroffenen zukommen, richten.

„Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt“, ist in § 15 Abs. 3 SGB XI folgendermaßen festgelegt:

 

Um den individuellen Zeitbedarf zu erfassen empfehlen wir, ein Pflegetagebuch über einige Tage zu führen. Das Tagebuch können Sie dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei der Begutachtung vorlegen.

 

3. Welche Leistungen kann ich nach erfolgter Einstufung in Anspruch nehmen?

Die Pflegeversicherung übernimmt nicht automatisch die gesamten Kosten, die im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit entstehen, sondern beteiligtsich – je nach festgestelltem Hilfebedarf bei den definierten Verrichtungen – bis zu bestimmten Höchstbeträgen an den Kosten.

Welche Leistungen nach erfolgter Einstufung in Anspruch genommen werden können, ist genau gesetzlich festgelegt. Die Art der Leistungen undderen finanziellen Rahmen sind für gesetzlich und privat Versicherte gleich. Gerade in der häuslichen Pflege können über die reine Geldleistung oder die Sachleistung hinaus gleichzeitig weitere Leistungen der Pflegeversicherung genutzt werden. Werden diese nicht in Anspruch genommen, verfallen sie.

 

Wichtig zu wissen:Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung sind im Allgemeinen nicht ausreichend, um den bestehenden Hilfebedarf zu finanzieren. Sie stellenlediglich eine Unterstützung dar und machen im Allgemeinen eine finanzielle Eigenleistung des Pflegebedürftigen erforderlich.

Gerade in der häuslichen Pflege können über die reine Geldleistung oder die Sachleistung hinaus gleichzeitig weitere Leistungen der Pflegeversicherunggenutzt werden. Werden diese nicht in Anspruch genommen, verfallen sie.

4. Welche zusätzlichen Leistungen gibt es für Menschen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung?

Zusätzliche Leistungen für Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung

Je nach Feststellung im Rahmen der Pflegebegutachtung steht monatlich ein Budget von 100 oder 200 Euro zur Verfügung. Diese Beträge können zur Finanzierung von Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste oder durch andere anerkannte Anbieter von sogenannten niederschwelligenAngeboten genutzt werden. Die Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen muss der Pflegekasse nachgewiesen werden.

Betreuungsangebote können Einzelangebote sein wie zum Beispiel Spaziergänge, Spiele, gemeinsames Zeitung lesen. Sie können aber auch in Gruppen stattfinden wie zum Beispiel Kochgruppen oder Demenzcafés.

Auch die Betreuungsleistungen in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz sowie in Einrichtungen der Tages- oder Kurzzeitpflege können mit diesen Beträgen (teil-)finanziert werden. Der ASB-Pflegedienst berät gerne über die verschiedenen Angebote in der Nähe.

Die Leistungen sind zwar monatlich budgetiert, müssen aber nicht monatlich abgerufen werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge können jeweils ins erste Halbjahr des Folgejahres übernommen werden.

Wichtig zu wissen:Leistungen der Grundpflege oder Hauswirtschaft können aus diesem Budget nicht finanziert werden. Auch Betreuungsleistungen von Privatpersonen werden nicht aus diesem Etat erstattet. Ebenso kann der Betrag nach Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung nicht mehr zur Finanzierung genutzt werden.

Demenziell erkrankte Menschen erhalten ab dem 01.01.2013 ab der Pflegestufe 0 höhere Leistungen. Über das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) informieren wir Sie in Kürze.

 

5. Welche Kriterien gelten zur Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz?

 

Kriterien zur Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz als PDF

 

6. Welche Maßnahmen können wir einleiten um eine optimale Versorgung Zuhause sicherstellen?

Im Rahmen der häuslichen Pflege haben Pflegebedürftige Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel. Diese sollen vorrangig pflegerische Tätigkeiten erleichtern,Beschwerden lindern oder die eigenständige Lebensführung der Pflegebedürftigen unterstützen. Die Pflegekasse übernimmt dafür anteilig die Kosten.

Sie unterscheidet dabei zwischen Pflegeverbrauchsmitteln und technischen Pflegehilfsmitteln.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Schutzbekleidung wie Einmalhandschuhe, Schürzen, Fingerlinge, Mundschutz oder Desinfektionsmittel. Diese werden bis zu einem Betrag von 31 Euro monatlich durch die Pflegekasse finanziert, darüber hinaus gehende Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Technische Pflegehilfsmittel im Sinne der Pflegeversicherung sind zum Beispiel Pflegebetten, Rollstühle, Hebegeräte und Lagerungspolster. Pflegehilfsmittel müssen nicht ärztlich verordnet werden, im Allgemeinen genügt eine kurze Mitteilung an die Pflegekasse.

Der Pflegebedürftige muss für solche Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 60 Euro pro Quartal leisten. Die Zuzahlung entfällt, wenn das Hilfsmittel leihweise überlassen wird, was inzwischen sehr häufig der Fall ist.

Die Hilfsmittel im Sinne der Pflegeversicherung sind genau in einem Hilfsmittelverzeichnis festgelegt. Oft sind für die Versorgung eines Pflegebedürftigenauch andere Hilfsmittel erforderlich, die nicht in diesem Leistungskatalog aufgeführt sind. Für diese ist dann eine ärztliche Verordnung erforderlich, eine Kostenübernahme erfolgt hier durch die Krankenversicherung.

Um die richtige Wahl zu treffen und eine optimale Versorgung sicherzustellen, ist es am Besten, sich vom ASB-Pflegedienst, einem Sanitätsfachgeschäft oder der Pflege- und Krankenkasse beraten zu lassen. Diese können genau sagen, ob, wie und in welchem Umfang im Einzelnen die Kosten für Hilfsmittel übernommen werden.