Satzung des ASB RV Münsterland e.V.

RV Münsterland

Satzung des ASB RV Münsterland e.V.

vom 28.03.2014

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Regionalverband Münsterland trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Münsterland e.V.“, abgekürzt „ASB RV Münsterland e.V.“ Im Rahmen seiner Tätigkeiten innerhalb des Stadtgebietes Münster kann er zudem abgekürzt werden als „ASB Münster“.

2. Erkennungszeichen des Regionalverband Münsterland e.V. ist ein rotes lang gezogenes „S“ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit den Buchstaben ASB und dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund“.

3. Sitz und Gerichtsstand des Regionalverband Münsterland e.V. befinden sich in Münster. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

4. Der Tätigkeitsbereich des Regionalverband Münsterland e.V. erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Steinfurt, Borken, Coesfeld und Warendorf.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Aufgaben

1. Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.

2. Zu den Aufgaben des ASB Regionalverband Münsterland e.V. gehören die Aufgaben mit regionalem Bezug. Er nimmt auf regionaler Ebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung

2. Förderung des freiwilligen Engagements;

3. Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen, im Sanitätsdienst, der medizinischen Transportlogistik sowie im Katastrophen- und Bevölkerungsschutz;

4. Breitenausbildung;

5. Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;

6. Aufbau und Unterstützung einer Kinder- und Jugendorganisation (Arbeiter-Samariter-Jugend) zur Stärkung von Eigenverantwortlichkeit u. Eigeninitiative;

7. Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen;

8. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;

9. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems in Abstimmung mit den Landesverbänden und dem Bundesverband;

10. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;

11. Öffentlichkeitsarbeit;

12. Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundesverband;

13. Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht;

14. Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe

15. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden und Trägern der öffentlichen Wohlfahrtspflege durch regelmäßige Beratung und Abstimmung;

15. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;

16. Mitwirkung in der Sozialplanung

17. Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene;

18. Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen, insbesondere

- Häusliche Kranken- und Altenpflege

- Hilfe im Haushalt

- Demenzbetreuung

- Hausnotruf

- Tages- und Kurzzeitpflege

- Betreutes Wohnen

- Stationäre und fahrbare Mittagstische

- Essen auf Rädern

- Getränke auf Rädern

- Behindertenfahrdienst

- Tagesstätten und Freizeiteinrichtungen

- Behinderten- und Schwerstbehindertenbetreuung

- Behinderten- und Seniorenfreizeiten und -reisen

- Jugendfreizeiten

- u.v.m.

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

 1. Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Für solche Tätigkeiten können mit Zustimmung des Landesvorstandes angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Auslagen für Mitglieder und Organe des Vereins richten sich im Übrigen nach den Bundesrechtlinien des ASB Bundesverbandes.

3. Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband

Der durch den Landesausschuss aufgenommene ASB Regionalverband Münsterland e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes NRW e.V.

§ 5 Mitgliedschaft im Regionalverband Münsterland e.V.

1. Mitglieder des ASB Regionalverband Münsterland e.V. sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des ASB Regionalverband Münsterland e.V., sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Orts- oder Regionalverband zu werden.

2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhält der ASB Regionalverband Münsterland e.V. und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffenen Landesverband oder Regionalverband binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.

3. ASB-Gesellschaften i.S.d. Kapitels XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB Regionalverband Münsterland e.V. hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.

4. Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinaus wirken, können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Mitgliederrechte und -pflichten

1. Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Regionalverband Münsterland e.V., im ASB NRW e.V. und im ASB Bundesverband e.V.

Der ASB Regionalverband Münsterland e.V. übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.

2. Die korporativen Mitglieder des ASB Regionalverband Münsterland e.V. haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.

3. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in Organstellungen besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit. Das aktive und passive Wahlrecht der Mitglieder sowie das Recht zur Teilnahme an Versammlungen des Vereins richten sich im Übrigen nach Ziffer IV der Bundesrichtlinien.

4. Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.

5. Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart. Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist am Ort des zuständigen Gerichts, an dem der Regionalverband Münsterland e.V. seinen Sitz hat.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Regionalverband Münsterland e.V. endet durch

 

 

Austritt,

Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden,

Ausschluss,

Tod (bei natürlichen Personen),

Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).

 

 

Der Austritt aus dem ASB Regionalverband Münsterland e.V. ist jederzeit und ohne Frist möglich. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Die weiteren Einzelheiten eines Vereinsausschlusses werden durch Abschnitt „XVI. Ordnungsmaßnahmen“ in Verbindung mit Abschnitt „XVII Schiedsgericht“ der ASB Bundesrichtlinien bestimmt.

2. Ein Wiedereintritt ist möglich.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB Regionalverband Münsterland e.V. endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB Regionalverband Münsterland e.V. im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.

4. Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.

5. Bei Austritt oder Ausschluss des Regionalverbandes Münsterland e.V. aus dem Landesverband NRW verliert der ASB Regionalverband Münsterland e.V. das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

6. Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Regionalverbandes Münsterland e.V. fällt sein nach der Liquidation verbleibendes Vermögen an den Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

§ 8 Organe

Organe des ASB Regionalverband Münsterland e.V. sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Geschäftsführung,

4. die Kontrollkommission.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung zugewiesen ist.

2. Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

1. den Bericht von Vorstandund Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Regionalverband Münsterland e.V. und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,

2. den Jahresabschluss des Regionalverband Münsterland e.V. entgegenzunehmen,

3. den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen,

4. Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,

5. alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat,

6. Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen,

7. über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden,

8. die Einrichtung von Verbandsforen im ASB Regionalverband Münsterland e.V. zu beschließen,

9. Änderungen der Satzung zu beschließen,

10. über die Auflösung des Regionalverband Münsterland e.V. zu beschließen.

3. Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.

4. Im Regionalverband Münsterland e.V. wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem betreffenden Regionalverband Münsterland e.V. beigetreten sind, teilnehmen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

1. wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Regionalverband Münsterland e.V. erfordert;

2. wenn die Einberufung von zwei Zehnteln der Mitglieder des Regionalverband Münsterland e.V. verlangt wird;

3. wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt; kommt der Regionalverband Münsterland e.V. diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.

 6. Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:

1. von den stimmberechtigten Mitgliedern,

2. vom Vorstand des Regionalverband Münsterland e.V.,

3. von den Verbandsforen im ASB Regionalverband Münsterland e.V.,

4. von den Kontrollkommissionen des Regionalverband Münsterland e.V.,

5. vom Landesvorstand,

6. von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ) im Regionalverband Münsterland e.V..

7. Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung einer Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit nur beraten, jedoch kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in der überregionalen Ausgabe der Tageszeitung „Westfälische Nachrichten“, anzuzeigen. Die Mitglieder können auch schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen eingeladen werden. Die o.g. Anzeige der Mitgliederversammlung ist nebst Tagesordnung zudem innerhalb der gleichen Frist in den Haupträumlichkeiten des ASB Regionalverband Münsterland e.V. und den Räumlichkeiten der jeweiligen regionalen Gliederungen auf Ortsebene auszuhängen sowie auf der Homepage des ASB Regionalverbandes Münsterland e.V. zu veröffentlichen.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

10. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der insgesamt abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt ein zur Wahl stehender Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzte Funktion statt, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der insgesamt abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig, Listenwahl nur bei den Delegierten.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Regionalverband Münsterland e.V. eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand regelt seine interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung sowie seine Geschäftsführung in einer eigenen Geschäftsordnung. Bei der Führung der Geschäfte des Regionalverband Münsterland e.V. hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.

2. Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat, die in § 11 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.

3. Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:

1. die strategischen Ziele des Regionalverbandes periodisch festzulegen,

2. die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen u. abzuberufen,

3. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen,

4. eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen,

5. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,

6. nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden,

7. Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge abzuschließenoder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen,

8. die Mitgliederversammlungen einzuberufen,

9. die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen.

4. Aufgabe des Vorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass

1. im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien eingehalten werden,

2. die ASB-Gesellschaften des Regionalverband Münsterland e.V. sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist,

3. die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Regionalverband Münsterland e.V. sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftervertreter dies verlangt.

5. Dem Vorstand obliegt es gemeinsam mit der Geschäftsführung,

1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,

2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,

3. dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.

4. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung.

5. Die Sitzungen finden grundsätzlich mindestens monatlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.

6. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung

7. Die Sitzungen finden grundsätzlich mindestens monatlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.

8. Der Vorstand besteht aus:

1. der / dem Vorstandsvorsitzenden,

2. einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden,

3. mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird alle vier Jahre zur Vorstandswahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei muss die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt eine ungerade  sein.

9. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Regionalverband durch den/die Vor-sitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

10. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu drei Beisitzer bestellt werden, die den Vorstand bei der Führung der Geschäfte beraten und unterstützen ohne selbst Vorstand zu sein. Die Beisitzer sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend ohne Stimmrecht teilzunehmen und Anträge an den Vorstand zu stellen.

11. Sofern im Regionalverband Münsterland e.V. eine Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ) besteht und diese einen Jugendleiter gewählt hat, ist dieser berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen und Anträge an den Vorstand zu stellen. In Belangen, welche die ASJ auf Regionalverbands-, Landesverbands- oder Bundesverbandsebene betreffen, ist er zudem stimmberechtigt.

12. Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

13. Im Vorstand soll ärztlicher/medizinischer, betriebswirtschaftlicher/kaufmänni-scher, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern soll Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der Freiwilligen- und Jugendarbeit haben. Soweit ärztlicher Sachverstand nicht für den Vorstand gewonnen werden kann, ist ein Arzt vom Vorstand zu seiner Beratung zu berufen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Beratung Vertreter von Fachkreisen heranziehen.

14. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Wird eine Nachwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes aufgrund eines frühzeitigeren Ausscheidens eines der Vorstandsmitglieder erforderlich, bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.

15. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.

16. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

17. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sowie die Beisitzer sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes- o. Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen. Ebenfalls dürfen sie nicht hauptamtlich für den Regionalverband Münsterland e.V. tätig sein. Die weiteren Einzelheiten regeln die einschlägigen Bestimmungen der Bundesrichtlinien.

18. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 11 Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen (Tagesgeschäfte). Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Vorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.

2. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:

1. der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle notwendigen Verträge,

2. die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplans,

3. der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,

4. die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen,

5. die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulante, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen,

6. die Übernahmen von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe,

7. die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen,

8. die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems,

9. die Öffentlichkeitsarbeit,

10. die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,

11. die Information des Vorstandes über alle wesentlichen und relevanten Angelegenheiten des Regionalverbandes, der Geschäftsführung und des Vereinswesens, soweit sie ihm zur Kenntnis gelangt sind;

12. die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.

3. Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:

1. die Verlegung der Geschäftsstelle,

2. die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen,

3. die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,

4. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,

5. der Abschluss von Tarifverträgen.

Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

4. Der Geschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Vorstand,

1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,

2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,

3. die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.

5. Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:

1. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Regionalverband Münsterland e.V. von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.

2. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand

 

regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Regionalverband Münsterland e.V. zu berichten,

jährlich bis zum 31.11. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplans und gegebenenfalls eines Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen,

spätestens bis zum 31.07. des Folgejahres den Entwurf des Jahresabschlusses des Regionalverband Münsterland e.V. mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.

 

3. Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei

 

wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt,

außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Regionalverband Münsterland e.V. in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.

 

6. Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.

 

7. Als Leitung der Geschäftsstelle ist die Geschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung. Sie stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.

8. Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand geschlossenen Dienstvertrages und der Berufung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB aus.

9. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung. Die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.

10. Der Vorstand kann ein Mitglied der Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.

11. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des Regionalverband Münsterland e.V. mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.

12. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 12 Beirat, Ehrenvorsitz

1. Der Vorstand und die Geschäftsführung sollen bemüht sein, für den Regionalverband Münsterland e.V. einen Beirat aus ehrenamtlichen Mitgliedern oder Unterstützern des Regionalverbandes zu berufen. Die Mitglieder des Beirates sollen in den Bereichen Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Medizin, Soziales und Familie über besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügen.

2. Die Berufung in den Beirat und die Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

3. Der Beirat soll den Vorstand und die Geschäftsführung bei der

 

 

 

Führung des Vereines,

seiner Außendarstellung,

der Kooperation mit Geschäftspartnern, Verbänden, öffentlichen Trägern und Behörden,

der Akquise von neuen Kooperationspartnern,

der Entwicklung neuer Geschäfts- und Betätigungsfelder sowie

der perspektivischen Entwicklung des Vereines

 

 

 

unterstützen und begleiten.

4. Der Beirat soll einmal im Quartal mit dem Vorstand und der Geschäftsführung zusammenkommen und in einer gemeinsamen Sitzung die unter Abs.2 genannten Vereinsbelange erörtern und planen. Daneben können die Mitglieder einzeln oder gemeinsamen zu den regulären Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden, sofern besondere Belange des Vereines, die in den Aufgabenbereich des Beirates fallen, erörtert werden sollen. Die Beiratsmitglieder nehmen in diesem Falle beratend und ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

5. Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an den jährlichen Mitgliederversammlungen des Regionalverbandes beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen, auch wenn sie keine ASB-Mitglieder sind.

6. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag aus der Mitgliederversammlung heraus einen Ehrenvorsitzenden des Regionalverbandes ernennen. Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer dem Vorstand des Regionalverbandes langjährig angehört und sich um den Regionalverband oder den ASB besonders verdient gemacht hat. Der oder die Ehrenvorsitzende(n) sind mit Ihrer Ernennung durch die Mitgliederversammlung zugleich Mitglieder des Beirates.

7. Der Beirat kann sich zur Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung sowie zur eigenen Organisation eine Geschäftsordnung geben, die dem Vorstand zur Kenntnis zu geben und von diesem zu genehmigen ist.

§ 13 Fachkreise und Verbandsforen

Der Regionalverband Münsterland e.V. kann Fachkreise und Verbandsforen einrichten und mit einer eigenen Geschäftsordnung versehen.

1. Fachkreise

1. Einrichtung von Fachkreisen

Der Vorstand des ASB Regionalverband Münsterland e.V. kann für einzelne Geschäfts- oder Tätigkeitsbereiche Fachkreise einrichten, welche als beratende Gremien den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen sollen.

2. Mitarbeit in Fachkreisen

Zur Mitarbeit in den Fachbereichen sind alle ehrenamtlichen Mitglieder sowie die hauptamtlich und geringfügig beschäftigten Mitarbeiter des Regionalverbandes auf freiwilliger Basis berufen.

3. Organisation der Fachkreise

Die Fachkreise wählen aus Ihrer Mitte einen Fachkreisleiter sowie einen Stellvertreter. Diese schlagen dem Vorstand eine Geschäftsordnung für den Fachkreis vor, die vom Vorstand nach eigener Beratung und ggf. Anpassung beschlossen wird.

4. Wahrung der arbeitsrechtlichen und betriebsinternen Belange

Durch die Ausgestaltung der Geschäftsordnung sowie der tatsächlichen Arbeit der Fachkreise ist sicherzustellen, dass arbeitsrechtliche und betriebsinterne Belange, insbesondere sämtliche Personalangelegenheiten, konkrete Personalplanungen und sonstige vertrauliche Belange der Mitarbeiter und der Geschäftsführung jederzeit gewahrt bleiben.

2. Verbandsforen auf Ortsebene

1. Einrichtung von Verbandsforen

a) Der ASB Regionalverband Münsterland e.V. kann innerhalb seines Tätigkeitsbereiches Verbandsforen auf Ortsebene einrichten. Die Verbandsforen erhalten die Bezeichnung „ASB Ortsname im ASB Regionalverband Münsterland e.V." in der Kurzform „ASB Ortsname". Die Verbandsforen stellen lediglich unselbständige Untergliederungen des Regionalverbandes dar, sie sind selbst nicht rechtsfähig und erhalten insbesondere nicht den Status eines eingetragenen Vereins.

b) Die Einrichtung eines regionalen Verbandsforums erfolgt entweder durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Beschluss des Vorstandes. Im letzteren Falle ist die Einrichtung des Verbandsforums durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht, ist das Verbandsforum aufzulösen.

c) Mit Einrichtung des Verbandsforums wird dessen regionaler Zuständigkeitsbereich durch den Vorstand des Regionalverbandes nach Postleitzahlengruppen festgelegt.

d) Angehörige in einem Verbandsforum können alle aktiv tätigen Mitglieder des ASB Regionalverbandes Münsterland e.V. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Regionalverbandes Münsterland e.V. oder gegenüber dem Leiter des Verbandsforums werden, die mit ihrem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Verbandsforums gemeldet sind. Andere Mitglieder des Regionalverbandes Münsterland e.V. können Mitglied des Verbandsforums nur auf Antrag und mit Genehmigung des Vorstandes des Regionalverbandes Münsterland e.V. und der Verbandsforumsleitung werden. Die Geschäftsführung des Regionalverbandes und der Leiter des Verbandsforums halten ein laufend aktualisiertes Mitgliederverzeichnis für jedes Verbandsforum vor.

e) Die Geschäftsführung des ASB Regionalverbandes Münsterland e.V. unterhält ein laufend aktualisiertes Verzeichnis über die eingerichteten Verbandsforen.

2. Leitung des Verbandsforums

a) Jedes Verbandsforum des Regionalverbandes wird einem eigenen Leiter unterstellt. Diesem stehen bis zu 2 Stellvertreter bei der Leitung des Verbandsforums zur Seite. Der Leiter des Verbandsforums und dessen Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Verbandsforums gewählt und vom Vorstand des Regionalverbandes auf dessen nächsten Vorstandssitzung bestätigt. Die Bestätigung soll nur aus einem besonderen Grunde, der in der Person eines Mitgliedes der Verbandsforumsleitung liegt, verweigert werden. Die gewählte Verbandsforumsleitung ist in diesem Falle zuvor anzuhören. Im Falle der Verweigerung der Bestätigung eines oder mehrerer Mitglieder der Verbandsforumsleitung beruft der Vorstand des Regionalverbandes binnen einer Frist von 1 Monat die im Verbandsforum tätigen Mitglieder zur Durchführung einer Nachwahl des oder der nicht bestätigten Mitglieder ein. Für den Fall, dass auch ein oder mehrere Mitglieder der nachgewählten Verbandsforumsleitung durch den Vorstand nicht bestätigt werden, wird durch den Vorstand ein provisorischer Leiter des Verbandsforums bzw. werden durch den Vorstand provisorische Stellvertreter bestellt. Eine endgültige Entscheidung über die Person des Leiters oder der Stellvertreter trifft sodann die nächste reguläre Mitgliederversammlung des Regionalverbandes.

b) Zu den Aufgaben der Leitung des Verbandsforums gehören:

- Vertretung des Verbandsforums gegenüber dem Regionalverband und Vorstand,

- Budgetverantwortung im Rahmen der Geschäftsordnung und des Haushaltsplans,

- Budgetplanung,

- Stellung von Anträgen an den Vorstand des Regionalverbandes.

3. Geschäftsordnung

Jedes Verbandsforum erhält eine eigene Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeiten, Tätigkeitsbereiche, Organisationsstrukturen und sonstigen Belange des Verbandsforums regelt, soweit diese nicht von der Regionalverbandssatzung vorgegeben sind. Die Geschäftsordnung des Verbandsforums wird vom Vorstand des Regionalverbandes in Abstimmung mit dem Leiter des Verbandsforums und seinen Stellvertretern beschlossen. Die Entscheidungsbefugnis über Inhalt und Ausgestaltung der Geschäftsführung liegt dabei allein beim Vorstand des Regionalverbandes.

4. Budget, Kostenstelle

Die Geschäftsführung des Regionalverbandes hat im Haushaltsplan des Regionalverbandes für jedes Verbandsforum eine eigenständige Kostenstelle einzurichten. Je nach Größe und dem Umfang der regionalen Tätigkeit des Verbandsforums kann der Vorstand für das Verbandsforum ein Budget beschließen, welches dem Verbandsforum zur eigenen Verwendung und Verwaltung im Rahmen der Geschäftsordnung zur Verfügung gestellt wird.

5. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung des Verbandsforums.

6. Kontrollrechte und Rechenschaftspflichten

a) Das Verbandsforum und dessen Leitung sind gegenüber dem Vorstand des Regionalverbandes sowie der Geschäftsführung jederzeit zur Rechenschafts- und Rechnungslegung verpflichtet. Der Vorstand des Regionalverband Münsterland e.V. sowie die Geschäftsführung haben das jederzeitige Recht, Einsicht in die Kassen- und sonstigen Unterlagen und Aufzeichnungen des Verbandsforums zu nehmen. Sie haben das Recht, an den Treffen des Verbandsforums sowie den Sitzungen der Verbandsforumsleitung teilzunehmen. Zu beiden sind sie rechtzeitig, mindestens 14 Tage vorher, schriftlich oder per Email unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.

b) Im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in der Kassenführung oder Rechnungslegung des Verbandsforums kann der Vorstand des Regionalverbandes jederzeit die Aufgaben und Funktionen der Verbandsforumsleitung ganz oder teilweise übernehmen. Gleiches gilt für diejenigen Fälle, in denen durch die Tätigkeit eines Verbandsforums ein materieller oder immaterieller Schaden für den Regionalverband eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Vorstand kann nach Übernahme der Aufgaben und Funktionen der Verbandsforumsleitung jederzeit Neu- oder Nachwahlen durchführen lassen.

c) Der Vorstand des Regionalverbandes kann jederzeit ein für das Verbandsforum eingerichtetes Budget oder die im Haushaltsplan für das Verbandsforum enthaltenen Kostenplanungen zurücknehmen oder ändern, sofern die wirtschaftliche Tätigkeit des Verbandsforums den Vorgaben nicht entsprechen oder wesentliche wirtschaftliche Belange des Regionalverbandes dies erforderlich machen.

d) Die Auflösung eines Verbandsforums erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 14 Kontrollkommission

1. Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Regionalverband Münsterland e.V. und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.

2. Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Regionalverband Münsterland e.V. durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.

3. Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.

4. Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.

5. Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.

6. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Regionalvorstand und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.

7. Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.

8. Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

9. Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.

10. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes des Regionalverbandes, von durch die Mitgliederversammlung bestellten Beisitzern, des Jugendleiters sowie von Mitgliedern der Landeskontrollkommission und umgekehrt ist unzulässig.

11. Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für 4 Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

12. Im Übrigen gelten § 10 Abs. 15 bis 18 entsprechend.

§ 15 Aufsicht

 1. Der Regionalverband Münsterland e.V. erkennt das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband an.

2. Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.

§ 16 Ordnungsmaßnahmen

1. Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:

1. gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen,

2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;

3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;

a) den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwider handeln oder diese gefährden;

b) die Steuerbegünstigung verlieren.

2. Vereinsordnungsmittel sind:

1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;

2. befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;

3. Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;

4. Abberufung aus Organstellungen;

5. Ausschluss aus dem ASB bei schwer wiegendem Fehlverhalten.

 Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs.

3. Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Regionalverband Münsterland e.V.. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.

4. Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.

5. In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.

6. Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.

7. Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Regionalverband Münsterland e.V. oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

8. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.

9. Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.

10. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach Kapitel 17 der Bundesrichtlinien undder hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt.

§ 17 Richtlinien

 Die von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Regionalverband Münsterland e.V. verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 18 Dokumentation von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 19 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung

1. Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Regionalverband Münsterland e.V. können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverband Münsterland e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den Landesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Bundesverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Beschluss und Unterzeichnung der Satzung

Die vorstehende neue Satzung des ASB Regionalverbandes Münsterland e.V. wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am mit der erforderlichen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder 28.03.2014 beschlossen. Sie wird vom gewählten Vorstand wie folgt unterzeichnet: