Pflicht zum Einsatz von Ersthelfer*innen
Jeder Betrieb in Deutschland muss über ausgebildete Ersthelfer*innen verfügen und das entsprechende Material für die Hilfe vorhalten. Die Zahl der sogenannten betrieblichen Ersthelfer*innenrchtet sich dabei einerseits nach der Betriebsgröße, andererseits nach den im jeweiligen Unternehmen vorhandenen betrieblichen Gefahren, nach Ausdehnung und Struktur des Betriebes und nach der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.
Die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer umfasst 9 Unterrichtseinheiten. Das gilt auch für Erste-Hilfe-Schulungen für Mitarbeiter*innen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder.
Wer kann betrieblicher Ersthelfer werden?
Um als betriebliche*r Ersthelfer*in zu fungieren, müssen die Betroffenen einen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurs besucht haben. Dieser muss spätestens alle zwei Jahre aufgefrischt werden.
Welche Aufgaben erfüllen betriebliche Ersthelfer?
Zu den Aufgaben der Ersthelfer*innen in Betrieben gehört vor allem die Erstversorgung von verletzten Kolleginnen und Kollegen, zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall. Betriebliche Ersthelfer alarmieren den Rettungsdienst und bleiben bei den Verletzten, bis dieser eintrifft.
Auch außerhalb von Notfällen sind die Ersthelfer im Betrieb gefragt, zum Beispiel bei der regelmäßigen Überprüfung der Vebandkästen oder beim Anbringen von Hinweissschildern auf Automatische Externe Defibrillatoren.
Hinweise zu Verbandkästen in Betrieben
In allen Unternehmen und Betrieben müssen im Rahmen des Arbeitsschutzes Verbandkästen vorgehalten werden. Deren Inhalte sind durch verschiedene DIN-Normen geregelt. Grundlage sind die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention bzw. DGUV Vorschrift 1.
Die sterilen Materialien in Betriebsverbandkästen müssen nach Ablauf des Verfalldatums ausgetauscht werden.
Ein DIN-konformer Verbandkasten ist mit dem sogenannten Rettungszeichen „weißes Kreuz auf grünem Untergrund“ gekennzeichnet.
Werden in einem Betrieb, in Schulen und Kindertagesstätten oder anderen Einrichtungen Erste-Hilfe-Maßnahmen geleistet, sind diese in einem Verbandbuch tzu notieren. Di schriftliche Dokumentation dient als Nachweis eines Gesundheitsschadens beim Ausüben einer versicherten Tätigkeit und erfolgt unabhängig von der Schwere der Verletzung.